Bei Flugreisen in die, aus der oder innerhalb der Europäischen Union (oder der Schweiz, Island oder Norwegen) bestimmen sich die Rechte des Passagiers im Falle einer Annullierung, Überbuchung oder Verspätung eines Fluges gemäß der EU Verordnung 261/2004. Diese Verordnung sieht insbesondere das Recht auf pauschale Ausgleichszahlungen ohne den Nachweis eines konkreten Schadens vor. Innerhalb dieses Beitrags soll ein Überblick über diese pauschale Ausgleichszahlungen gegeben werden.
Die Verordnung 261/2004 findet Anwendung, bei
- einem Flug von einem Flughafen im EU-Raum startet (sowie Schweiz, Island oder Norwegen) unabhängig
von der Frage, aus welchem Land die Fluggesellschaft stammt und in welchem Land sich der Zielflughafen befindet
oder
- einem Flug in ein Land der EU, wenn dies mit einer Fluggesellschaft aus einem Land der EU geschieht.
Es spielt hierbei keine Rolle, ob es sich um einen Linienflug handelt oder der besagte Flug innerhalb eines Pauschalreisepakets gebucht wurde.
1. Annullierung oder Überbuchung
Im Falle der Annullierung oder Überbuchung des Fluges ist die Höhe der Ausgleichszahlung von der Distanz abhängig, die der Flug zurücklegen sollte, nämlich bei
- Flügen von weniger als 1500 km: 250 EUR
- Flügen innerhalb der EU von mehr als 1500 km oder Flügen nicht innerhalb der EU mit einer Distanz von mehr als 1500 km, aber weniger als 3500 km: 400 EUR
- Flügen nicht innerhalb der EU mit einer Distanz von mehr als 3500 km: 600 EUR
Wird dem Passagier ein Alternativflug angeboten, so kann die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung um 50 % reduzieren, soweit die einhergehene Verspätung weniger als
- zwei Stunden beträgt bei Flügen von weniger als 1500 km
- drei Stunden beträgt bei Flügen innerhalb der EU von mehr als 1500 km oder Flügen nicht innerhalb der EU
mit einer Distanz von 1500 km bis 3500 km
- vier Stunden bei Flügen nicht innerhalb der EU mit einer Distanz von mehr als 3500 km
Ein Luftfahrtunternehmen ist aber nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung (oder Verspätung) auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies erscheint denkbar bei einem Streik, bei ungünstigen Wetterbedingungen (insbesondere Nebel) oder Naturereignissen (Vulkanasche in der Luft), die einen Flug unmöglich machen. Die Beweislast für einen derartigen Umstand obliegt der Fluggesellschaft. Technische Probleme hingegen sind keine außergewöhnlichen Umstände.
Die Entfernungen zwischen den Flughäfen können auf der Internetseite http://www.luftlinie.org/ einfach berechnet werden.
2. Verspätungen
Bei Verspätungen gelten die Rechtsfolgen für Annullierungen, wenn diese Verspätung mehr als drei Stunden beträgt. Soweit die Verspätung weniger als drei Stunden beträgt, gibt es keinen Anspruch auf eine Pauschalzahlung gemäß der EU-Verordnung.
3. Beispiele von Flügen, die unter die EU-Verordnung 261/2004 fallen
- Frankfurt/Oslo/Zürich nach New York/Dubai/Singapur mit jeder Fluggesellschaft
- Frankfurt/Oslo/Madrid nach Rom mit jeder Fluggesellschaft
- New York nach Frankfurt/Madrid/London mit jeder Fluggesellschaft, die ihren Sitz in der EU hat (z.B. Lufthansa/Iberia/British Airways)
4. Beispiele von Flügen, die nicht unter die EU-Verordnung 261/2004 fallen
- New York/Dubai/Singapore nach Frankfurt/Madrid/London mit jeder Fluggesellschaft, die ihren Sitz NICHT in der EU hat (z.B. Delta, US Airways, Emirates)
Haben Sie Fragen zu den rechtlichen Folgen von Flugverspätungen oder Flugausfällen? Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen für ein kostenfreies Informationsgespräch unter 0631 - 84 277 59 zur Verfügung. Bei einem kostenfreien Informationsgespräch fallen für Sie lediglich die Gebühren des Gesprächs bei ihrem Telefonanbieter an. Sie können mir auch gerne E-mail schreiben!
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